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   VG Göttingen, 08.09.2005 - 2 A 257/04   

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VG Göttingen, 08.09.2005 - 2 A 257/04 (https://dejure.org/2005,30874)
VG Göttingen, Entscheidung vom 08.09.2005 - 2 A 257/04 (https://dejure.org/2005,30874)
VG Göttingen, Entscheidung vom 08. September 2005 - 2 A 257/04 (https://dejure.org/2005,30874)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 21.04.1997 - 5 PKH 2.97

    Streit über den Beginn der Sozialhilfe - Voraussetzungen des "Bekanntwerdens"

    Auszug aus VG Göttingen, 08.09.2005 - 2 A 257/04
    - 5 PKH 2.97 -, Buchholz, 436.0 § 5 Nr. 15).

    So liegt eine Kenntnis auch dann vor, wenn noch Anspruchsvoraussetzungen vom Hilfe Suchenden durch Vorlage von Urkunden und anderer Beweismittel nachzuweisen sind ( vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.04.1997 - 5 PKH 2.97 -, a.a.O., und Urteil vom 08.07.1982 - 5 C 96.81 -, FEVS 31, 441, 445 f.).

    Hierfür kann auch allein mündliches Vorbringen eines Hilfe Suchenden, somit auch ein Telefonat genügen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 21.04.1997 - 5 PKH 2.97 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 12.87

    Sozialhilfe - Bedarfsdeckung

    Auszug aus VG Göttingen, 08.09.2005 - 2 A 257/04
    Hierbei handelt es sich um eine vom Gesetz gezogene zeitliche Grenze des Sozialhilfeanspruchs, die es - zumindest grundsätzlich - ausschließt, einen vor dem Zeitpunkt des Bekannt werden entstandenen Bedarf, den der Hilfesuchende selbst oder durch die Hilfe Dritter gedeckt hat, sozialhilferechtlich zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.04.1992 - 5 C 12.87 -, FEVS 43, 59, 62 f. und vom 23.06.1994 - 5 C 26.92 -, FEVS 45, 138, 140 ff; jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Ist diese Voraussetzung erfüllt, und unterlässt es der Sozialhilfeträger dann einzugreifen, weshalb der Hilfesuchende den Bedarf selbst - etwa aus geschützten Mitteln - oder durch Hilfe Dritter (sog. Nothelfer) decken muss, dann kann ihm diese Selbsthilfe nicht als anspruchsvernichtende Bedarfsdeckung entgegengehalten werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.1992 - 5 C 12/87 -, BVerwGE 90, 154).

  • BVerwG, 03.12.1992 - 5 C 32.89

    Erstattung von Aufwendungen des Nothelfers; Nothilfe in einem Eilfall; Nothelfer,

    Auszug aus VG Göttingen, 08.09.2005 - 2 A 257/04
    Hat ein Dritter einen unaufschiebbaren sozialhilferechtlichen Bedarf unter Erstattungsvorbehalt gedeckt, erwächst diesem ein eigenständiger Anspruch nach § 121 BSHG gegen den Sozialhilfeträger (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 3.12.1992 -- 5 C 32.89 --, FEVS 44, 89 ff.).
  • BVerwG, 15.12.1983 - 5 C 65.82

    Leistungsrecht - Bundessozialhilfegesetz - Vorschrift - Rücknahme - Rückwirkung -

    Auszug aus VG Göttingen, 08.09.2005 - 2 A 257/04
    Auch hieraus wird die strikte Zeitgebundenheit eines Sozialhilfeanspruchs ersichtlich, die zu dem Grundsatz "keine Sozialhilfe für die Vergangenheit", einem weiteren Strukturprinzip des Sozialhilferechts (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 15.12.1983 -- 5 C 65.82 --, BVerwGE 68, 285 ff. und vom 13.1.1983 -- 5 C 98.81 --, BVerwGE 66, 335 ff.) geführt hat.
  • BVerwG, 13.01.1983 - 5 C 98.81

    Örtliche Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe bei auswärtiger Unterbringung

    Auszug aus VG Göttingen, 08.09.2005 - 2 A 257/04
    Auch hieraus wird die strikte Zeitgebundenheit eines Sozialhilfeanspruchs ersichtlich, die zu dem Grundsatz "keine Sozialhilfe für die Vergangenheit", einem weiteren Strukturprinzip des Sozialhilferechts (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 15.12.1983 -- 5 C 65.82 --, BVerwGE 68, 285 ff. und vom 13.1.1983 -- 5 C 98.81 --, BVerwGE 66, 335 ff.) geführt hat.
  • BVerwG, 22.02.1967 - V C 131.66

    Bekleidungskosten - Erziehungsbeihilfe - Kein Anspruch für vergangenen Bedarf

    Auszug aus VG Göttingen, 08.09.2005 - 2 A 257/04
    Dieses Prinzip folgt aus dem Wesen der Sozialhilfe, die als staatliche Hilfe zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage gedacht ist und deren Aufgabe, die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, sich nicht im Nachhinein verwirklichen lässt, vielmehr dann quasi "denkgesetzlich" (hierzu BVerwG, Urteil vom 22.2.1967 -- V C 131.66, BVerwGE 26, 217) ausgeschlossen ist.
  • BVerwG, 23.06.1994 - 5 C 26.92

    Örtlich zuständiger Sozialhilfeträgers für ein bei den Eltern lebendes

    Auszug aus VG Göttingen, 08.09.2005 - 2 A 257/04
    Hierbei handelt es sich um eine vom Gesetz gezogene zeitliche Grenze des Sozialhilfeanspruchs, die es - zumindest grundsätzlich - ausschließt, einen vor dem Zeitpunkt des Bekannt werden entstandenen Bedarf, den der Hilfesuchende selbst oder durch die Hilfe Dritter gedeckt hat, sozialhilferechtlich zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.04.1992 - 5 C 12.87 -, FEVS 43, 59, 62 f. und vom 23.06.1994 - 5 C 26.92 -, FEVS 45, 138, 140 ff; jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 08.07.1982 - 5 C 96.81

    Sozialhilfeleistungen - Verzinsung

    Auszug aus VG Göttingen, 08.09.2005 - 2 A 257/04
    So liegt eine Kenntnis auch dann vor, wenn noch Anspruchsvoraussetzungen vom Hilfe Suchenden durch Vorlage von Urkunden und anderer Beweismittel nachzuweisen sind ( vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.04.1997 - 5 PKH 2.97 -, a.a.O., und Urteil vom 08.07.1982 - 5 C 96.81 -, FEVS 31, 441, 445 f.).
  • BVerwG, 09.11.1976 - 5 B 080.76

    Notwendigkeit eines bestimmten Klageantrags - Pflicht zu umfassender Prüfung und

    Auszug aus VG Göttingen, 08.09.2005 - 2 A 257/04
    Bei der Beantwortung der Frage, ob der Träger der Sozialhilfe von der Notlage des Hilfesuchenden wusste, kommt es auch darauf an, ob er aus den ihm vorliegenden Informationen den Rückschluss auf eine Hilfebedürftigkeit hätte ziehen können und müssen, es wird ihm aber nicht angesonnen, die Notwendigkeit der Hilfe zu "erahnen" (Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 09.11.1976 - V B 080.76 -, FEVS 25, 133, 135, und vom 21.04.1997.
  • VG Bremen, 08.11.2006 - 7 K 1774/06
    Der lediglich auf Vermutungen und keinerlei greifbare konkrete Anhaltspunkte (z. B. ärztliche Stellungnahmen, Atteste) gestützte Beweisantrag löst als sog. Beweisermittlungs- oder Ausforschungsantrag keine Pflicht des Gerichts zur Beweiserhebung aus (BVerwG, B. v. 31.01.2002, 7 B 92/01; JURIS; OVG Bremen, B. v. 29.06.2005, 2 A 257/04.A).
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